Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Mit der Fortführung der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine gemeinsame „Governance“ im Gesundheitsbereich weiterhin sicherzustellen. Dabei ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen und dadurch qualitativ bestmögliche Gesundheitsdienstleistungen und deren nachhaltigen Finanzierung sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientinnen-/Patientenorientierung sind als weitere Prinzipien zu befolgen:
Digital vor ambulant vor stationär,
Gewährleistung eines ausgeweiteten Zugangs zu Gesundheitsförderung und Prävention für die gesamte Bevölkerung und Stärkung der Gesundheitskompetenz,
Sicherstellung einer für die gesamte Bevölkerung zugänglichen und nachhaltigen Sachleistungsversorgung,
Ausbau des ambulanten, insbesondere niedergelassenen Bereichs, vorrangig in multiprofessionellen Versorgungsformen,
auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben,
Versorgung am „Best Point of Service“,
bevölkerungs- und patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen,
Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronisch erkrankten Menschen,
stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen und
die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele.
(3)Absatz 3,Sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für einseitige, zwischen Land und Sozialversicherung nicht akkordierte Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich, welche finanziell belastende Auswirkungen auf den jeweils anderen Partner haben, sind im Zielsteuerungsvertrag finanzielle Folgen zu definieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258874