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§ 9a G-ZG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 191/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9a heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 191/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 191/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

G-ZG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Verwendung zusätzlicher Mittel für Digitalisierung/eHealth, Gesundheitsförderung und Impfen

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Der Bund und die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung leisten gemäß Artikel 31, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für den Zeitraum 2024 bis 2028 jeweils jährlich 17 Millionen Euro für den Digitalisierung/eHealth (inklusive Telemedizin). Für diese zusätzlichen Mittel gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Mittel für Digitalisierung/eHealth (insb. Telemedizin) sind insbesondere für folgende Zwecke einzusetzen:
      1. Litera a
        Stärkung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ und dafür maßgeblicher Auf- und Ausbau von telemedizinischen Angeboten,
      2. Litera b
        Weiterentwicklung und Ausbau der Gesundheitsberatung 1450 (u.a. bessere Einbindung in bestehende Services),
      3. Litera c
        eHealth-Angebot in Regelversorgung schaffen (z. B. Video-Konsultationen, Cyber Security) einschließlich Weiterentwicklung von ELGA,
      4. Litera d
        verpflichtende Diagnosecodierung im niedergelassenen Bereich und
      5. Litera e
        verbesserte Datennutzung und -verknüpfung durch Einrichtung einer gemeinsamen behördlichen Datenauswertungsplattform durch den Bund.
    2. Ziffer 2
      Die konkreten Inhalte/Projekte einschließlich der dafür erforderlichen Budgetmittel sind in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu beschließen und freizugeben.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum 2024 bis 2028 für den Bereich Impfen gemäß Artikel 31, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens leisten
    1. Ziffer eins
      der Bund jährlich 30 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Krankenversicherung jährlich 15 Millionen Euro und
    3. Ziffer 3
      die Träger der Pensionsversicherung jährlich 15 Millionen Euro.
    Diese Mittel sind insbesondere für die schrittweise Umsetzung eines umfassenden öffentlich finanzierten Impfprogramms unter Voraussetzung der partnerschaftlichen Drittelfinanzierung mit Ländern und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung einzusetzen.
  3. Absatz 3,Der Bund hat für den Zeitraum 2024 bis 2028 jährlich
    1. Ziffer eins
      7 Millionen Euro für die Finanzierung der „Frühen Hilfen“ entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich und
    2. Ziffer 2
      13 Millionen Euro der Gesundheit Österreich GmbH insbesondere für die Fortführung und Weiterentwicklung der „Agenda Gesundheitsförderung“
    zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40258895