Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gutsangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1923Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Fürsorgepflicht des Dienstgebers.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß, soweit es die Art der Beschäftigung zuläßt, die Arbeitsräume während der Arbeitszeit licht, rein, staubfrei und im Winter geheizt sind.
(3)Absatz 3,Werden dem Dienstnehmer als Teil des Entgeltes Wohnräume überlassen, so dürfen sie nicht gesundheitsschädlich und müssen für Dienstnehmer mit eigenem Haushalt unter Berücksichtigung der Kinderzahl ausreichend, für Dienstnehmer ohne eigenem Haushalt auch mit der üblichen notwendigen Wohnungseinrichtung versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12092514
Alte Dokumentnummer
N6192321268L