Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gutsangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1923 aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt.
(2)Absatz 2,Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Dienstnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.
(3)Absatz 3,Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
(4)Absatz 4,Die Bezüge nach Abs. (1) bis (3) sind bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.
(5)Absatz 5,Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
NOR12092548
Alte Dokumentnummer
N6192323852L