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§ 15a GAngG

Fassungen
27.09.1946 bis 31.12.1976 — BGBl. Nr. 174/1946
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15a27.09.194631.12.1976 BGBl. Nr. 174/1946 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

27.09.1946BGBl. Nr. 174/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.1976aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt.
  2. Absatz 2,Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Dienstnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt.
  3. Absatz 3,Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
  4. Absatz 4,Die Bezüge nach Abs. (1) bis (3) sind bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.
  5. Absatz 5,Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092548

Alte Dokumentnummer

N6192323852L