Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gutsangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1923 aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15cParagraph 15 c
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
die Zeit, in der der Dienstnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12092550
Alte Dokumentnummer
N6192323854L