Rechtstracker.at

§ 23 GAngG

Fassungen
ab 01.11.1923 — BGBl. Nr. 538/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.11.1923 BGBl. Nr. 538/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.11.1923BGBl. Nr. 538/1923

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Tod des Dienstnehmers.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Stirbt ein Dienstnehmer, dem vom Dienstgeber auf Grund des Dienstvertrages Wohnräume überlassen werden, so ist die Wohnung, wenn der Dienstnehmer einen eigenen Haushalt führte, binnen einem Monat, sonst binnen vierzehn Tagen nach dessen Tode zu räumen.
  2. Absatz 2,Sind die Angehörigen des verstorbenen Dienstnehmers, die mit ihm im gemeinsamen Haushalte gelebt haben, durch die Räumung binnen der Frist des Absatzes 1 der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt, so kann das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Wohnung liegt, auf Antrag eine Verlängerung der Räumungsfrist um höchstens zwei Monate bewilligen. Nur unter besonders berücksichtigungswerten Umständen darf eine weitere Verlängerung um höchstens einen Monat bewilligt werden.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber kann jedoch die sofortige Räumung eines zur Unterbringung des Nachfolgers und seiner Einrichtung erforderlichen Teiles der Wohnung verlangen, soweit dies dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der Wohnungsverhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 21,, Absatz 2, findet Anwendung.
  5. Absatz 5,Den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Dienstnehmer gesetzlich verpflichtet war, gebührt, unbeschadet des Anspruches gemäß Paragraph 22,, Absatz 6, das Entgelt des Dienstnehmers noch durch einen Monat vom Todestage des Dienstnehmers.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092527

Alte Dokumentnummer

N6192321281L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P23/NOR12092527