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§ 28 GAngG

Fassungen
ab 01.11.1923 — BGBl. Nr. 538/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.11.1923 BGBl. Nr. 538/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.11.1923BGBl. Nr. 538/1923

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.
  2. Absatz 2,Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092532

Alte Dokumentnummer

N6192321286L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P28/NOR12092532