Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gutsangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 538/1923Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.
§ 34.Paragraph 34,
Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden. Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der Paragraphen 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des Paragraph 31, müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12092538
Alte Dokumentnummer
N6192321292L