Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Text
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu enthalten, unter denen das Ansuchen an das Grundbuchsgericht gelangt ist.Jede Eintragung (Paragraph 8,) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu enthalten, unter denen das Ansuchen an das Grundbuchsgericht gelangt ist.
(2)Absatz 2,Sind bei dem Grundbuchsgericht mehrere denselben Grundbuchskörper betreffende Ansuchen gleichzeitig eingelangt, so sind bei jeder Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen der gleichzeitig eingelangten Ansuchen mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden Beisatz anzumerken.
Anmerkung
1. Die Einreichungszahl wird üblicherweise als Tagebuchzahl oder TZ bezeichnet.
2. Abweichende Bestimmungen enthält § 12 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025618
Alte Dokumentnummer
N2195511368S