Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Text
SECHSTER ABSCHNITT.
Von der Zustellung.
§ 118.Paragraph 118,
In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.
Anmerkung
Nähere Bestimmungen enthält § 114 Abs. 4 Geo, BGBl. Nr. 264/1951.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025633
Alte Dokumentnummer
N2195511383S