Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
c) des Pfandrechtes:
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.
(2)Absatz 2,Die Übertragung einer Hypothekarforderung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten Teile.
Anmerkung
Sonderbestimmungen für die Eintragung von Simultanhypotheken enthalten die §§ 105 bis 114.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025529
Alte Dokumentnummer
N2195511192S