Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
4. Bücherlicher Vormann.
§ 21.Paragraph 21,
Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.
Anmerkung
Ausnahmen siehe §§ 22 bis 24
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025537
Alte Dokumentnummer
N2195511200S