Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Ist die Löschung eines Rechtes nur vorgemerkt worden, so können in Hinsicht desselben zwar weitere Eintragungen, zum Beispiel von Afterpfandrechten oder Zessionen, bewilligt werden; doch hängt der rechtliche Bestand davon ab, ob die Vormerkung der Löschung gerechtfertigt wird oder nicht.
(2)Absatz 2,Wird die Vormerkung gerechtfertigt, so sind bei der Eintragung der Rechtfertigung zugleich alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen, die hinsichtlich des nunmehr gelöschten Rechtes mittlerweile bewilligt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025565
Alte Dokumentnummer
N2195511315S