Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
§ 69.Paragraph 69,
Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Verjährung auf gänzliche oder teilweise Löschung klagt, kann die Anmerkung des Streites bewilligt werden.
Anmerkung
zur Löschung verjährter Rechte siehe auch § 131 Abs. 2 lit. b
Schlagworte
Streitanmerkung, Klagsanmerkung, Löschungsklage
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025584
Alte Dokumentnummer
N2195511334S