Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Text
b) Übersetzungen.
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Sind die Urkunden nicht in einer Sprache verfaßt, in der Eingaben bei dem Grundbuchsgericht überreicht werden können, so muß eine vollen Glauben verdienende Übersetzung beigebracht werden.
(2)Absatz 2,Fehlt die Übersetzung und geht nicht aus dem Gesuch hervor, daß es jedenfalls abzuweisen ist, so ist das Gesuch zur Wahrung der Rangordnung des Rechtes mit dem Beisatz „Bis zum Einlangen der Übersetzung“ im Grundbuch anzumerken. Zugleich ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Vorlage der Übersetzung zu bestimmen. Wird die Übersetzung in der gegebenen oder erweiterten Frist eingereicht, so ist das Gesuch in der Sache selbst zu erledigen; im entgegengesetzten Fall ist es abzuweisen und die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025604
Alte Dokumentnummer
N2195511354S