Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Text
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Über jedes Grundbuchsgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den §§ 45, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel (§§ 88 und 89) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen.Über jedes Grundbuchsgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den Paragraphen 45, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie im Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel (Paragraphen 88 und 89) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen. (2)Absatz 2,Kann dem Begehren zwar nicht im vollen Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden, so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen.
(3)Absatz 3,Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen, so sind in dem Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.
Anmerkung
zu Abs. 1: weitere Ausnahmen: § 14 Abs. 4, § 33 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 lit. b
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025610
Alte Dokumentnummer
N2195511360S