Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Änderungsmeldungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
Änderung der Staatsangehörigkeit;
Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.
(2)Absatz 2,Die Meldung kann
durch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder
schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,
erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40186859