Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasdiversifizierungsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 95/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Richtlinien
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
zur Höhe des Mitteleinsatzes und zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel,
zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie
zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen
zu enthalten haben.
(2)Absatz 2,Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Richtlinien entsprochen wird.
Schlagworte
Aufzeichnungsverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40245503