Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Flugzeug
§ 10.Paragraph 10,
Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass
bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.
Anmerkung
1. Es gebührt nur die Vergütung für den Preis der Touristenklasse
(siehe § 8).
2. ÜR: Art. 16 Abs. 6, BGBl. I Nr. 52/2009.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
NOR40106044