Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17.Paragraph 17,
Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
NOR12030103
alte Dokumentnummer
N2197511455R