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§ 30 GebAG

Fassungen
ab 01.05.1975 — BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.05.1975 BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 136/1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Kosten für die Beziehung von Hilfskräften

Paragraph 30,

Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

  1. Ziffer eins
    die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;
  2. Ziffer 2
    die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Paragraphen 6 bis 15).

Anmerkung

Die Kosten einer Schreibkraft für das Reinschreiben von Befund und
Gutachten richten sich nach § 31 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030116

alte Dokumentnummer

N2197511468R