Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 623/1994Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz
zur Bildung der Urlisten vorgesehenen Kommissionen
Umfang der Gebühr
§ 59. (1) Für die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Bezirkskommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 59, (1) Für die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Bezirkskommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.
Anmerkung
1. So wie Zeugen gebühren auch den hier geregelten Vertrauenspersonen
Reisekosten, Aufenthaltskosten und die Entschädigung für
Zeitversäumnis; anders als bei Zeugen umfaßt die Entschädigung für
Zeitversäumnis des Arbeitnehmers aber auch die
Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
(Abs. 2), da sie oft für längere Zeit in Anspruch genommen werden.
2. Siehe im übrigen das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl.
Nr. 135/1946.
Schlagworte
Gemeindekommission, Gemeindebezirkskommission
Dokumentnummer
NOR12030145
alte Dokumentnummer
N2197511497R