Rechtstracker.at

§ 59 GebAG

Fassungen
01.05.1975 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.05.197531.12.1994 BGBl. Nr. 136/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 623/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 136/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 623/1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz

zur Bildung der Urlisten vorgesehenen Kommissionen

Umfang der Gebühr

Paragraph 59, (1) Für die Gebühr der Vertrauenspersonen in den zur Bildung der Urlisten berufenen Gemeinde-, Gemeindebezirks- und Bezirkskommissionen gelten die Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen, soweit diese Bestimmungen nicht ihrer Art nach nur auf Zeugen anwendbar sind und im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

  1. Absatz 2,Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Anmerkung

1. So wie Zeugen gebühren auch den hier geregelten Vertrauenspersonen
Reisekosten, Aufenthaltskosten und die Entschädigung für
Zeitversäumnis; anders als bei Zeugen umfaßt die Entschädigung für
Zeitversäumnis des Arbeitnehmers aber auch die
Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
(Abs. 2), da sie oft für längere Zeit in Anspruch genommen werden.
2. Siehe im übrigen das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl.
Nr. 135/1946.

Schlagworte

Gemeindekommission, Gemeindebezirkskommission

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030145

alte Dokumentnummer

N2197511497R