Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 623/1994Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Text
Geltendmachung. Bestimmung der Gebühr. Rechtsmittel
§ 62. Die Vertrauensperson hat den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach dem Abschluß ihrer Teilnahme an der Sitzung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei der darüber entscheidenden Stelle geltend zu machen. Über den Anspruch hat bei Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen der Bürgermeister, bei Bezirkskommissionen der Bezirkshauptmann zu entscheiden. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig. Paragraph 62, Die Vertrauensperson hat den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach dem Abschluß ihrer Teilnahme an der Sitzung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei der darüber entscheidenden Stelle geltend zu machen. Über den Anspruch hat bei Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen der Bürgermeister, bei Bezirkskommissionen der Bezirkshauptmann zu entscheiden. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR12030148
alte Dokumentnummer
N2197511500R