Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 623/1994Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Text
Zahlung der Gebühr. Erstattung
§ 63. Die Gebühren sind für Vertrauenspersonen in den Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen aus Gemeindemitteln, für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen aus dem Amtsverlag der Bezirkshauptmannschaft vorzuschießen und der auszahlenden Stelle von den Oberlandesgerichten zu erstatten. Die auszahlenden Stellen haben die Erstattung aller vorgeschossenen Gebühren, jeweils für ein Jahr gesammelt, bei den Oberlandesgerichten anzusprechen. Paragraph 63, Die Gebühren sind für Vertrauenspersonen in den Gemeindekommissionen und Gemeindebezirkskommissionen aus Gemeindemitteln, für Vertrauenspersonen in den Bezirkskommissionen aus dem Amtsverlag der Bezirkshauptmannschaft vorzuschießen und der auszahlenden Stelle von den Oberlandesgerichten zu erstatten. Die auszahlenden Stellen haben die Erstattung aller vorgeschossenen Gebühren, jeweils für ein Jahr gesammelt, bei den Oberlandesgerichten anzusprechen.
Dokumentnummer
NOR12030149
alte Dokumentnummer
N2197511501R