Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1957Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 7.Paragraph 7,
Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR12042952
alte Dokumentnummer
N3195713808R