Rechtstracker.at

Anl. 2 GehG

Fassungen
01.10.2007 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 53/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.10.200731.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 53/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
Anl. 201.09.200130.09.2007 BGBl. I Nr. 142/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. I Nr. 53/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Anlage 2

Nebenleistungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956

  1. A
    Die Verwaltung der
    1. Ziffer eins
      Lehrerbücherei,
    2. Ziffer 2
      Schülerbücherei,
    3. Ziffer 3
      Fachbücherei (soweit sie von der Lehrerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt),
    4. Ziffer 4
      audio-visuellen Unterrichtsbehelfe (ausgenommen an Pädagogischen Hochschulen),
    5. Ziffer 5
      Laboratorien an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.
  2. B
    Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. Ziffer eins
      Geographie einschließlich Wirtschaftsgeographie und Geschichte einschließlich Sozialkunde und Staatsbürgerkunde,
    2. Ziffer 2
      Physik (Naturlehre) oder Physik und angewandte Physik oder Physik (einschließlich Wetterkunde),
    3. Ziffer 3
      Chemie oder Chemie und angewandte Chemie oder Chemie und chemische Technologie,
    4. Ziffer 4
      Naturgeschichte,
    5. Ziffer 5
      Waren- und Verkaufskunde oder Warenkunde und Technologie an Handelsschulen und Handelsakademien sowie an der Bundesfachschule für Technik,
    6. Ziffer 6
      betriebswirtschaftliche (wirtschaftliche) Unterrichtsgegenstände an Handelsakademien und Handelsschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
    7. Ziffer 7
      fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Fachschulen für Sozialarbeit, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sowie an Bundesförsterschulen,
    8. Ziffer 8
      berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an der Bundesfachschule für Technik,
    9. Ziffer 9
      lebens- und berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe und Fachschulen für Sozialarbeit,
    10. Ziffer 10
      fachkundliche Unterrichtsgegenstände an berufspädagogischen Lehranstalten und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40089017