Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Anlage 4
Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956Nebenleistungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956
An Praxisvolksschulen die Verwaltung der
Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,
An Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Neuen Mittelschulen oder an Praxishauptschulen die Verwaltung der
Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
Sammlung für Physik und Chemie,
audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte.
An mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VIAn mittleren und höheren Schulen die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist, durch einen Lehrer, der Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs
mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung oder
in einem geringeren Ausmaß
unterrichtet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
NOR40139641