Rechtstracker.at

Anl. 5 GehG

Fassungen
15.06.2012 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 55/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 515.06.201231.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 55/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
Anl. 501.09.200114.06.2012 BGBl. I Nr. 142/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

15.06.2012BGBl. I Nr. 55/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Anlage 5

Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956

Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:

  1. Ziffer eins
    für Lehrer an Volksschulen
    die Verwaltung
    1. eins Punkt eins
      der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
    2. eins Punkt 2
      der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    3. eins Punkt 3
      der Bücherei,
    4. eins Punkt 4
      der Schulwerkstätte,
    5. eins Punkt 5
      der Turnsaaleinrichtung,
    6. eins Punkt 6
      der Lehrküche,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer eins Punkt 4 und eins Punkt 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
  2. Ziffer 2
    Für Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule vergleichbaren Fachunterricht
    die Verwaltung
    1. 2 Punkt eins
      der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
    2. 2 Punkt 2
      der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
    3. 2 Punkt 3
      der Sammlung für Physik und Chemie,
    4. 2 Punkt 4
      der Bücherei,
    5. 2 Punkt 5
      der Schulwerkstätte,
    6. 2 Punkt 6
      der Lehrküche,
    7. 2 Punkt 7
      des Lehrgartens,
    8. 2 Punkt 8
      der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
    9. 2 Punkt 9
      der Sammlung für Musikerziehung an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
    10. 2 Punkt 10
      der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
    11. 2 Punkt 11
      (nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
    1. 2 Punkt 12
      An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Ziffer 2 Punkt 10,) im Ausmaß von 200%.
    2. 2 Punkt 13
      Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach Paragraph 61 d, gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.
  3. Ziffer 3
    Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, die Verwaltung
    1. 3 Punkt eins
      der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
    2. 3 Punkt 2
      der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
    3. 3 Punkt 3
      der Bücherei,
    4. 3 Punkt 4
      Verwaltung der Schulwerkstätte,
    5. 3 Punkt 5
      Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
    6. 3 Punkt 6
      Verwaltung der Lehrküche,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer 3 Punkt 4 bis 3 Punkt 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
  4. Ziffer 4
    Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer
    die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
  5. Ziffer 5
    Für Lehrer an Polytechnischen Schulen
    die Verwaltung
    1. 5 Punkt eins
      der Bücherei,
    2. 5 Punkt 2
      der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),
    3. 5 Punkt 3
      der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),
    4. 5 Punkt 4
      der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),
    5. 5 Punkt 5
      der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),
    6. 5 Punkt 6
      der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel - Büro),
    7. 5 Punkt 7
      der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),
    8. 5 Punkt 8
      der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,
    9. 5 Punkt 9
      der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,
    10. 5 Punkt 10
      der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    11. 5 Punkt 11
      der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
  6. Ziffer 6
    Für Lehrer an Berufsschulen
    die Verwaltung
    1. 6 Punkt eins
      der Sammlung für Fachkunde,
    2. 6 Punkt 2
      der Sammlung für Warenkunde,
    3. 6 Punkt 3
      der Sammlung für Fachzeichnen,
    4. 6 Punkt 4
      der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
    5. 6 Punkt 5
      der Laboratoriumseinrichtungen,
    6. 6 Punkt 6
      der Einrichtungen für
      1. Litera a
        Stenotypie und Phonotypie oder
      2. Litera b
        Maschinschreiben,
    7. 6 Punkt 7
      der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
    8. 6 Punkt 8
      der Einrichtungen für Werbetechnik,
    9. 6 Punkt 9
      der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
    10. 6 Punkt 10
      der Bücherei,
    11. 6 Punkt 11
      der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    12. 6 Punkt 12
      einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Ziffer 6 Punkt 12, angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.
    1. 6 Punkt 13
      Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.
  7. Ziffer 7
    Gemeinsame Bestimmung
    Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40139642