Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Anlage 5
Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß § 61d des Gehaltsgesetzes 1956Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956
Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:
für Lehrer an Volksschulen
die Verwaltung
der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 1.4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer eins Punkt 4 und eins Punkt 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
Für Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule vergleichbaren Fachunterricht
die Verwaltung
der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
der Sammlung für Physik und Chemie,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
der Sammlung für Musikerziehung an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
(nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Z 2.10) im Ausmaß von 200%.An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Ziffer 2 Punkt 10,) im Ausmaß von 200%.
Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach § 61d gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach Paragraph 61 d, gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.
Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, die VerwaltungFür Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, die Verwaltung
der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
Verwaltung der Schulwerkstätte,
Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
Verwaltung der Lehrküche,
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 3.4 bis 3.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer 3 Punkt 4 bis 3 Punkt 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer
die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Für Lehrer an Polytechnischen Schulen
die Verwaltung
der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),
der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),
der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),
der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),
der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel - Büro),
der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),
der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,
der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,
der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
Für Lehrer an Berufsschulen
die Verwaltung
der Sammlung für Fachkunde,
der Sammlung für Warenkunde,
der Sammlung für Fachzeichnen,
der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
der Laboratoriumseinrichtungen,
der Einrichtungen für
Stenotypie und Phonotypie oder
der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
der Einrichtungen für Werbetechnik,
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,
wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Z 6.12 angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Ziffer 6 Punkt 12, angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.
Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.
Gemeinsame Bestimmung
Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
NOR40139642