Rechtstracker.at

Art. 13 (ÜR) GehG

86 Rechtssätze zu GehG
Fassungen
01.01.1985 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 548/1984 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 (ÜR) heute01.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
Art. 13 (ÜR)01.09.199831.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 1 Dokument
Art. 13 (ÜR)01.01.198531.08.1998 § → § BGBl. Nr. 548/1984 · 2 Dokumente
Art. 13 (ÜR)01.02.198431.08.1998 BGBl. Nr. 656/1983

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 13 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 656/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch dreizehn

Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Für Beamte, die sich am 1. Feber 1984 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und gemäß Artikel römisch zwei, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, in der Fassung des Artikel römisch zehn, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die Verwendungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag, in die der Beamte aufgenommen wurde.
  2. Absatz 2,Wird der Vorrückungsstichtag nach Absatz eins, festgesetzt, so ist bei Beamten, die sich am Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme in der Dienstklasse römisch fünf oder in einer höheren Dienstklasse befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits am Tage der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer dienst- beziehungsweise besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit gleicher Wirksamkeit dementsprechend neu festzusetzen. Eine solche Maßnahme bedarf des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
  3. Absatz 3,Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Absatz eins, neu festgesetzt wird, ist mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
  4. Absatz 4,Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt wurden, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 verbessert werden.
  5. Absatz 5,Werden eine Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 bis 4 und eine Ernennung auf die Planstelle einer anderen Dienstklasse mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Wäre diese Ernennung im Falle eines früheren Inkrafttretens des Artikel römisch eins, Ziffer 2, zu einem entsprechend früheren Termin erfolgt, so kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Dienstklasse um den Zeitraum verbessern, um den dieser frühere Termin vor dem Tag der tatsächlichen Wirksamkeit der Ernennung in diese Dienstklasse liegt.
  6. Absatz 6,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz eins und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 2 bis 5 sind,
    1. Ziffer eins
      wenn der Antrag gemäß Absatz eins bis zum 30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1984,
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag gemäß Absatz eins, nach dem 30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten
    durchzuführen.

Schlagworte

Stichtagsvergleich, Vorrückung, Vordienstzeiten

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161354

Alte Dokumentnummer

N61983175050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 548/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002danach: BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch dreizehn

  1. Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Artikel römisch acht, der 2. BDG-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des Paragraph 48, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 50 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50 a, des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.

Schlagworte

Überstellung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161388

Alte Dokumentnummer

N61984177250