Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 396/1975, zu den §§ 55 und 58, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, zu den Paragraphen 55 und 58, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1)Absatz eins,Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 58,1 Euro und ab diesem Zeitpunkt 72,7 Euro beträgt.Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt römisch drei a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1968,) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 58,1 Euro und ab diesem Zeitpunkt 72,7 Euro beträgt. (2)Absatz 2,Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.Die Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.
(Anm.: Abs. 4 Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)Anmerkung, Absatz 4, Zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340)
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR40020338