Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 5 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Werden eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund des Art. III Abs. 1 bis 9 und 11 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und eine Beförderung oder Ernennung auf einen anderen Dienstposten mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Art. III Abs. 10 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden. Werden eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz eins bis 9 und 11 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. des Artikel römisch zehn, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und eine Beförderung oder Ernennung auf einen anderen Dienstposten mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Artikel römisch drei, Absatz 10, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.
Schlagworte
Planstelle, Vorrückungsstichtag, Stichtagsvergleich
Dokumentnummer
NOR12161228
Alte Dokumentnummer
N61971134000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: Zu den §§ 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1)Absatz eins,Die Ernennung einer Lehrers für Werkerziehung in die Verwendungsgruppe L 2b 1 kann frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse ausschließlich nach Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.Die Ernennung einer Lehrers für Werkerziehung in die Verwendungsgruppe L 2b 1 kann frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
(2)Absatz 2,Wird ein im Abs. 1 angeführter Lehrer in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt, so gebührt ihm abweichend vom § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956Wird ein im Absatz eins, angeführter Lehrer in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt, so gebührt ihm abweichend vom Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956
für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 das für seine Gehaltsstufe maßgebende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist;
für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 das für seine Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist.
Dokumentnummer
NOR12161352
Alte Dokumentnummer
N61983175030