Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Werden eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund des Art. III Abs. 1 bis 9 und 11 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. des Art. X der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und eine Beförderung oder Ernennung auf einen anderen Dienstposten mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Art. III Abs. 10 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden. Werden eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz eins bis 9 und 11 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. des Artikel römisch zehn, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und eine Beförderung oder Ernennung auf einen anderen Dienstposten mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Artikel römisch drei, Absatz 10, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.
Schlagworte
Planstelle, Vorrückungsstichtag, Stichtagsvergleich