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§ 112c GehG

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 112c heute01.07.1998 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 112c01.04.199830.06.1998 BGBl. I Nr. 123/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 112 c,

  1. Absatz eins,Grundvergütungen, die vor dem 1. Jänner 1987 für Dienst- oder Naturalwohnungen mit rechtskräftigem Bescheid festgelegt worden sind, bleiben für Beamte des Dienststandes unverändert.
  2. Absatz 2,Ist für eine Dienst- oder Naturalwohnung, die dem Beamten vor dem 1. Jänner 1987 überlassen oder zugewiesen worden ist, die Grundvergütung bis zum 1. Jänner 1987 noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzt worden, so ist die Grundvergütung nach den Bemessungsgrundlagen festzusetzen, die am Tage der Überlassung oder Zuweisung der Dienst- oder Naturalwohnung maßgebend gewesen sind.
  3. Absatz 3,Die Höhe der nach Absatz eins, oder 2 ermittelten oder festgesetzten Grundvergütung bildet zum Stichtag 1. Jänner 1987 für die Zeit
    1. Ziffer eins
      vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. März 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4, und
    2. Ziffer 2
      vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 4 und 4 a und
    3. Ziffer 3
      ab dem 1. Juli 1998 die Basis für die im Paragraph 24 a, Absatz 5 und 6
    vorgesehene Wertsicherung.
  4. Absatz 4,Waren auf einen Beamten die Absatz eins, oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach Paragraph 24 a, neu zu bemessen bzw. zu bemessen.

Schlagworte

Dienstwohnung, Naturalbezüge, Sachbezüge, Sachleistungen, Valorisierung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12117422

Alte Dokumentnummer

N6199960600L