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§ 112g GehG

Fassungen
01.04.1998 bis 31.03.2005 — BGBl. I Nr. 123/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 112g01.04.199831.03.2005 BGBl. I Nr. 123/1998 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112 g

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 112 g, Für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2005 sind die Paragraphen 24 a und 112 d auf Beamte des Dienststandes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für einen Beamten, dessen Monatsbezug höchstens 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 20 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 80 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, aber höchstens 90 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 22,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
  3. Ziffer 3
    Für einen Beamten, dessen Monatsbezug mehr als 90 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, aber höchstens 100 vH dieses Gehaltes ausmacht, darf die Grundvergütung für die Dienst- oder Naturalwohnung 25 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

Schlagworte

Dienstwohnung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12114603

Alte Dokumentnummer

N6199811862O