Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113cParagraph 113 c
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 113c.Paragraph 113 c,
(1)Absatz eins,Einer Beamtin oder einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die oder der am 31. März 2017 auf einem Arbeitsplatz mit ADV-Aufgaben (Leiterin oder Leiter einer IT/ADV-Anlage, Cheforganisatorin oder Cheforganisator, Organisatorin oder Organisator, Organisationsassistentin oder Organisationsassistent, Datenerfasserin oder Datenerfasser) verwendet wurde und dafür eine Erschwerniszulage erhielt, gebührt für die Dauer der weiteren Verwendung auf einem dieser Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in § 19a vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.Einer Beamtin oder einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die oder der am 31. März 2017 auf einem Arbeitsplatz mit ADV-Aufgaben (Leiterin oder Leiter einer IT/ADV-Anlage, Cheforganisatorin oder Cheforganisator, Organisatorin oder Organisator, Organisationsassistentin oder Organisationsassistent, Datenerfasserin oder Datenerfasser) verwendet wurde und dafür eine Erschwerniszulage erhielt, gebührt für die Dauer der weiteren Verwendung auf einem dieser Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in Paragraph 19 a, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
(2)Absatz 2,Bei der Bemessung der Vergütung ist auf die Anforderungen und Belastungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Vergütung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
(3)Absatz 3,Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
§ 15 Abs. 4 und 5,Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
(4)Absatz 4,Wird die anspruchsbegründende Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 beendet, entfällt die Vergütung mit dem auf den Wegfall der Verwendung folgenden Monatsersten oder, wenn der Wegfall der Verwendung an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag.Wird die anspruchsbegründende Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, beendet, entfällt die Vergütung mit dem auf den Wegfall der Verwendung folgenden Monatsersten oder, wenn der Wegfall der Verwendung an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag.
(5)Absatz 5,Eine für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 nach dem 31. März 2017 ausbezahlte Erschwerniszulage gilt ab 1. April 2017 als Vergütung gemäß Abs. 1.Eine für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, nach dem 31. März 2017 ausbezahlte Erschwerniszulage gilt ab 1. April 2017 als Vergütung gemäß Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274343