Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114aParagraph 114 a
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
UNTERABSCHNITT B
Lehrer
Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins
§ 114a. Auf Lehrer, die mit Wirksamkeit vor dem 1. September 2002 zu Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, ernannt oder betraut worden sind, ist § 58 Abs. 2 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist. Paragraph 114 a, Auf Lehrer, die mit Wirksamkeit vor dem 1. September 2002 zu Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern) an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, ernannt oder betraut worden sind, ist Paragraph 58, Absatz 2, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn es für sie günstiger ist.
Dokumentnummer
NOR40034649