Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116aParagraph 116 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen
§ 116a.Paragraph 116 a,
(1)Absatz eins,Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß § 61a gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß Paragraph 61 a, gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. August 2001 treten außer Kraft:
§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 6, § 4 und § 11 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 4 und Paragraph 11, der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,, § 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990,Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 11 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1990,, § 2 Z 1, 5 und 6 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990.Paragraph 2, Ziffer eins, 5 und 6 der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien, Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990,.
Bezüglich dieser Nebenleistungen sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 entsprechende Verordnungen gemäß § 61b Abs. 3 zu erlassen. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen ist auf das bisherige Stundenausmaß der Einrechnung Bedacht zu nehmen.Bezüglich dieser Nebenleistungen sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 entsprechende Verordnungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, zu erlassen. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen ist auf das bisherige Stundenausmaß der Einrechnung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 61a und 61b sind auf:Die Absatz eins und 2 sowie die Paragraphen 61 a und 61 b sind auf:
Landeslehrer abweichend von § 106 LDG 1984,Landeslehrer abweichend von Paragraph 106, LDG 1984,
Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von § 114 LLDG 1985,Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer abweichend von Paragraph 114, LLDG 1985,
Landesvertragslehrer abweichend von § 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,Landesvertragslehrer abweichend von Paragraph 2, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172,
Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer abweichend von § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969,Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer abweichend von Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,,
nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß den §§ 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß den Paragraphen 61 c und 61 e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR40013930