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§ 116b GehG

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116b01.10.200730.09.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Lehrer an Akademien

Paragraph 116 b,

  1. Absatz eins,Auf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß Paragraph 84, Absatz 5, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, enden, ist Paragraph 113 e, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 und gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 findet nicht statt. Paragraph 59 d, in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
    1. Ziffer eins
      Betrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (Paragraph 16, des Hochschulgesetzes 2005),
    2. Ziffer 2
      Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
    3. Ziffer 3
      Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 71,),
    4. Ziffer 4
      Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe und
    5. Ziffer 5
      Betrauung des Lehrers mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005.
    Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.
  2. Absatz 2,Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 und gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 findet nicht statt. Paragraph 59 d, in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Absatz eins, vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).
  4. Absatz 4,Lehrer gemäß Absatz eins und 2, denen ab 1. Oktober 2007 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 2, gebührt, erhalten diese bis zum 30. September 2010 in der Höhe, die sich gemäß Absatz eins, oder 2 ohne die Wirksamkeit einer Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 ergibt.

Im RIS seit

24.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40115390