Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117cParagraph 117 c
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Funktionszulage
§ 117c.Paragraph 117 c,
(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:Der Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach Paragraph 249 b, Absatz 3, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:
auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe | in der Funktionsgruppe | in der Zulagenstufe |
1 | 2 | 3 |
Euro |
| S | 1 824,3 | 3 481,5 | 5 571,9 |
PF 1 | 2 | 1 204,7 | 1 606,5 | 3 212,9 |
| 3 | 1 105,2 | 1 506,6 | 2 007,9 |
| 1 | 1 067,4 | 1 495,2 | 1 815,8 |
| 1b | 213,8 | 960,5 | 1 815,8 |
PF 2 | 2 | 427,5 | 960,5 | 1 281,3 |
| 2b | 150,4 | 427,5 | 1 281,3 |
| 3 | 213,8 | 427,5 | 855,4 |
| 3b | 150,4 | 427,5 | 855,4 |
PF 3 | 2 | 150,4 | 299,0 | 449,0 |
| | | | |
Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.
(2)Absatz 2,Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(3)Absatz 3,Der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, die oder der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 128,6 €.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.Die Absatz eins bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274424