Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Zeitvorrückung
§ 126.Paragraph 126,
(1)Absatz eins,Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2)Absatz 2,Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte
der Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse IV,der Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse römisch vier,
der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V,der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen römisch vier und römisch fünf,
der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs.
(3)Absatz 3,Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015
Dokumentnummer
NOR12109278
Alte Dokumentnummer
N6199439673J