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§ 126 GehG

Fassungen
01.01.1995 bis 11.02.2015 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12601.01.199511.02.2015 BGBl. Nr. 550/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Zeitvorrückung

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
  2. Absatz 2,Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte
    der Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse römisch vier,
    der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen römisch vier und römisch fünf,
    der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs.
  3. Absatz 3,Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109278

Alte Dokumentnummer

N6199439673J