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§ 128 GehG

Fassungen
01.08.1999 bis 11.02.2015 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12801.08.199911.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 127/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
§ 12815.02.199731.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 12801.01.199514.02.1997 BGBl. Nr. 43/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.08.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Wird ein Beamter der Dienstklasse römisch fünf oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  2. Absatz 2,Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 3, oder 4 ergeben würde.
  3. Absatz 3,Ist bei einer Überstellung nach Paragraph 12 a, Absatz 6, oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12117435

alte Dokumentnummer

N6199960613L