Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12hParagraph 12 h
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979
§ 12h.Paragraph 12 h,
Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen
dem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und
dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.
Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Z 1 als auch bei demjenigen gemäß Z 2 zu berücksichtigen.Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Ziffer eins, als auch bei demjenigen gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR40133998