Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 132.Paragraph 132,
§ 100 ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß Paragraph 100, ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß
an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,
im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt undim Absatz 5, Ziffer eins, an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und
bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach § 112 dem Beamten in Unteroffiziersfunktionbei der Anwendung des Absatz 6, die Vergütung nach Paragraph 112, dem Beamten in Unteroffiziersfunktion
in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im § 112 Abs. 1 Z 1 angeführten Höhe undin den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse römisch drei in der im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Höhe und
in einer höheren Einstufung in der im § 112 Abs. 1 Z 2 angeführten Höhein einer höheren Einstufung in der im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Höhe
gebührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12109284
Alte Dokumentnummer
N6199439679J