Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz eins,Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
angehört, so ist auf sie § 134 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.angehört, so ist auf sie Paragraph 134, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.
(2)Absatz 2,Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie Paragraph 135, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.
(3)Absatz 3,Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie inWird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie in
eine Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt, § 134 (allenfalls in Verbindung mit § 136),eine Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt, Paragraph 134, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,),
die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 erfolgt, § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136),die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 erfolgt, Paragraph 135, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,),
eine Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes erfolgt, § 146 (allenfalls in Verbindung mit § 147),eine Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes erfolgt, Paragraph 146, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 147,),
die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder M BO 2 oder M ZO 2 erfolgt,§ 154 (allenfalls in Verbindung mit § 155)die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder M BO 2 oder M ZO 2 erfolgt,Paragraph 154, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 155,)
mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiebei von der Einstufung in dieser höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe auszugehen ist, der die Person innerhalb des dreijährigen Zeitraumes angehört hat, wenn die betreffende Verwendungs- oder Besoldungsgruppe der Verwendungsgruppe gleichwertig ist, in die der Beamte nun überstellt wird.
(4)Absatz 4,Im Falle der Abs. 1 bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sieIm Falle der Absatz eins bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Absatz eins bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie
als Bundesdienstzeiten gemäß den §§ 8 und 10 für die Vorrückung oderals Bundesdienstzeiten gemäß den Paragraphen 8 und 10 für die Vorrückung oder
als außerhalb des Bundesdienstes zurückgelegte Zeiten gemäß § 12 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtagesals außerhalb des Bundesdienstes zurückgelegte Zeiten gemäß Paragraph 12, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
wirksam sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12109289
Alte Dokumentnummer
N6199439684J