Rechtstracker.at

§ 137 GehG

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 137 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
    1. Ziffer eins
      der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
    2. Ziffer 2
      der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
    3. Ziffer 3
      einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
    angehört, so ist auf sie Paragraph 134, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet.
  2. Absatz 2,Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie Paragraph 135, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.
  3. Absatz 3,Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie in
    1. Ziffer eins
      eine Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt, Paragraph 134, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,),
    2. Ziffer 2
      die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 erfolgt, Paragraph 135, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,),
    3. Ziffer 3
      eine Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes erfolgt, Paragraph 146, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 147,),
    4. Ziffer 4
      die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder M BO 2 oder M ZO 2 erfolgt,Paragraph 154, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 155,)
    mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiebei von der Einstufung in dieser höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe auszugehen ist, der die Person innerhalb des dreijährigen Zeitraumes angehört hat, wenn die betreffende Verwendungs- oder Besoldungsgruppe der Verwendungsgruppe gleichwertig ist, in die der Beamte nun überstellt wird.
  4. Absatz 4,Im Falle der Absatz eins bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Absatz eins bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie
    1. Ziffer eins
      als Bundesdienstzeiten gemäß den Paragraphen 8 und 10 für die Vorrückung oder
    2. Ziffer 2
      als außerhalb des Bundesdienstes zurückgelegte Zeiten gemäß Paragraph 12, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
    wirksam sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109289

Alte Dokumentnummer

N6199439684J