Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Überleitung in den Militärischen Dienst
§ 154.Paragraph 154,
(1)Absatz eins,Wird ein Beamter gemäß § 269 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 und 2 ergibt:Wird ein Beamter gemäß Paragraph 269, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Ziffer eins und 2 ergibt:
aus der Verwendungsgruppe H 1:
besoldungsrechtliche Stellung, die |
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte | auf Grund der Überleitung gebührt |
Verwen-dungs-gruppe | Dienst-klasse | Gehaltsstufe | in der Verwendungs-gruppe | die Gehaltsstufe |
H 1 | IIIrömisch drei | 1 | M BO 1 (mit Ausnahme der Funktionsgrup-pen 7 bis 9)M BO 1, (mit Ausnahme der Funktionsgrup-pen 7 bis 9) | 3 |
IVrömisch vier | 5 | 4 |
6 | 5 |
7 | 6 |
8 (erstes Jahr) | 7 (erstes Jahr) |
8 (zweites Jahr) | 7 (nächste Vorrückung in |
und 9 | einem Jahr) |
Vrömisch fünf | 3 (erstes Jahr) | 7 (zweites Jahr) |
3 (zweites Jahr) | 8 (erstes Jahr) |
4 (erstes Jahr) | 8 (zweites Jahr) |
4 (zweites Jahr) | 9 (nächste Vorrückung in |
und 5 bis 7 | zwei Jahren) |
8 | 9 |
9 | 10 |
VIrömisch sechs | 2 | 9 |
3 | 10 |
4 bis 6 | 11 (nächste Vorrückung in |
| zwei Jahren) |
7 | 11 |
8 | 12 |
9 | 13 |
VIIrömisch sieben | 1 | 11 |
2 | 12 |
3 | 13 |
4 | 14 |
5 | 15 |
6 | 16 |
7 | 17 |
8 | 18 |
9 (erstes bis viertes Jahr) | 19 (erstes bis viertes Jahr) |
9 (mit DAZ) | 19 (mit DAZ) |
VIIIrömisch acht | 1 (erstes Jahr) | 13 (zweites Jahr) |
1 (zweites Jahr) | 14 (erstes Jahr) |
2 (erstes Jahr) | 14 (zweites Jahr) |
2 (zweites Jahr) | 15 (erstes Jahr) |
3 (erstes Jahr) | 15 (zweites Jahr) |
3 (zweites Jahr) | 16 (erstes Jahr) |
4 (erstes Jahr) | 16 (zweites Jahr) |
4 (zweites Jahr) | 17 (erstes Jahr) |
5 (erstes Jahr) | 17 (zweites Jahr) |
5 (zweites Jahr) | 18 (erstes Jahr) |
6 (erstes Jahr) | 18 (zweites Jahr) |
6 (zweites Jahr) | 19 (erstes Jahr) |
7 (erstes Jahr) | 19 (zweites Jahr) |
7 (zweites Jahr) | 19 (drittes Jahr) |
8 (erstes Jahr) | 19 (viertes Jahr) |
8 (ab zweitem Jahr) | 19 (mit DAZ) |
| | | M BO 1 (in den Funktionsgrup-pen 7 bis 9)M BO 1, (in den Funktionsgrup-pen 7 bis 9) | Fixgehalt |
aus der Verwendungsgruppe H 2:
besoldungsrechtliche Stellung, die |
bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte | auf Grund der Überleitung gebührt |
Verwen-dungs-gruppe | Dienst-klasse | Gehaltsstufe | in der Verwendungs-gruppe | die Gehaltsstufe |
H 2 | IIIrömisch drei | 1 | M BO 2 | 1 |
2 | 2 |
3 | 3 |
4 | 4 |
5 | 5 |
6 | 6 |
7 | 7 |
IVrömisch vier | 4 | 8 |
5 | 9 |
6 (erstes Jahr) | 10 (erstes Jahr) |
6 (zweites Jahr) | 10 (nächste Vorrückung in |
und 7 und 8 | einem Jahr) |
9 (erstes Jahr) | 10 (zweites Jahr) |
9 (zweites Jahr) | 11 (erstes Jahr) |
Vrömisch fünf | 2 (erstes Jahr) | 10 (zweites Jahr) |
2 (zweites Jahr) | 11 (erstes Jahr) |
3 (erstes Jahr) | 11 (zweites Jahr) |
3 (zweites Jahr) | 12 (erstes Jahr) |
4 (erstes Jahr) | 12 (zweites Jahr) |
4 (zweites Jahr) | 13 (nächste Vorrückung in |
und 5 und 6 | zwei Jahren) |
7 | 13 |
8 | 14 |
9 (erstes und zweites Jahr) | 15 |
9 (drittes und viertes Jahr) | 16 |
9 (mit DAZ) | 17 (nächste Vorrückung in |
| zwei Jahren) |
VIrömisch sechs | 1 | 13 |
2 | 14 |
3 | 15 |
4 | 16 |
5 | 17 |
6 | 18 |
7 | 19 (erstes und zweites Jahr) |
8 | 19 (drittes und viertes Jahr) |
9 | 19 (mit DAZ) |
VIIrömisch sieben | 1 | 16 |
2 | 17 |
3 | 18 |
4 | 19 (erstes und zweites Jahr) |
5 | 19 (drittes und viertes Jahr) |
6 bis 9 | 19 (mit DAZ) |
VIIIrömisch acht | 1 (erstes Halbjahr) | 19 (zweites Halbjahr) |
1 (zweites Halbjahr) | 19 (drittes Halbjahr) |
1 (drittes Halbjahr) | 19 (viertes Halbjahr) |
1 (viertes Halbjahr) | 19 (fünftes Halbjahr) |
2 (erstes Halbjahr) | 19 (sechstes Halbjahr) |
2 (zweites Halbjahr) | 19 (siebentes Halbjahr) |
2 (drittes Halbjahr) | 19 (achtes Halbjahr) |
2 (viertes Halbjahr) | 19 (mit DAZ) |
3 bis 8 | 19 (mit DAZ) |
(2)Absatz 2,Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
(2a)Absatz 2 a,In den Fällen des § 269 Abs. 6 und 8 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 269 Abs. 6 und 8 BDG 1979 ergibt.In den Fällen des Paragraph 269, Absatz 6 und 8 BDG 1979 tritt im Absatz eins, in der jeweils vierten Spalte der Tabellen an die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des Paragraph 269, Absatz 6 und 8 BDG 1979 ergibt.
(3)Absatz 3,Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.Stehen in den Tabellen des Absatz eins, zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.
(4)Absatz 4,In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.In den Tabellen des Absatz eins, bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.
(5)Absatz 5,Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Absatz eins,, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.
(6)Absatz 6,Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse IX in die Verwendungsgruppe M BO 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse VIII geblieben wäre.Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse römisch neun in die Verwendungsgruppe M BO 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse römisch acht geblieben wäre.
(7)Absatz 7,Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 bleibt § 8 unberührt und ist § 12b nicht anzuwenden.Im Falle einer Überleitung nach den Absatz eins bis 6 bleibt Paragraph 8, unberührt und ist Paragraph 12 b, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12110230
alte Dokumentnummer
N6199543829J