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§ 156 GehG

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 156 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
    1. Ziffer eins
      der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
    2. Ziffer 2
      der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
    3. Ziffer 3
      einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
    angehört, so ist auf sie Paragraph 154, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 155,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet
  2. Absatz 2,Paragraph 137, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109308

Alte Dokumentnummer

N6199439703J