Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
§ 156.Paragraph 156,
(1)Absatz eins,Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
angehört, so ist auf sie § 154 (allenfalls in Verbindung mit § 155) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindetangehört, so ist auf sie Paragraph 154, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 155,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet
(2)Absatz 2,§ 137 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 137, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12109308
Alte Dokumentnummer
N6199439703J