Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156aParagraph 156 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Unterabschnitt G
Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis IIIStaatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3
§ 156a. (1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 42 Abs. 2 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.Paragraph 156 a, (1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in Paragraph 42, Absatz 2, festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.
(2)Absatz 2,Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3)Absatz 3,Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach § 42 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 44 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 43 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 45.Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gemäß Absatz eins, in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach Paragraph 42, Absatz 3, maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des Paragraph 44 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des Paragraph 43, zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach Paragraph 45,
(4)Absatz 4,Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.
Anmerkung
vgl. jetzt § 157
Dokumentnummer
NOR12116559
Alte Dokumentnummer
N6199956254L