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§ 156b GehG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 156b01.01.199931.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 156 b, (1) Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

--------------------------------------------------------------------

Gehaltsgruppe                      Planstelle

--------------------------------------------------------------------

                   Staatsanwalt für den Sprengel der

                     Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

     I             Staatsanwalt

                   Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

                     (Gruppenleiter)

                   Erster Stellvertreter des Leiters einer

                     Staatsanwaltschaft

                   Leiter einer Staatsanwaltschaft

--------------------------------------------------------------------

                   Stellvertreter des Leiters einer

                     Oberstaatsanwaltschaft

    II             Erster Stellvertreter des Leiters einer

                     Oberstaatsanwaltschaft

                   Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

--------------------------------------------------------------------

   III             Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

                   Erster Stellvertreter des Leiters der

                     Generalprokuratur

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

--------------------------------------------------------------------

                        in der Gehaltsgruppe

                 ---------------------------------------------------

   in der           I             II                  III

  Gehaltsstufe   ---------------------------------------------------

                              Schilling

--------------------------------------------------------------------

      1         25 486            -                    -

      2         28 234            -                    -

      3         30 986            -                    -

      4         33 738            -                    -

      5         36 489            -                    -

      6         39 240            -                    -

      7         41 995            -                    -

      8         43 799         46 106                  -

      9         46 414         48 856               49 500

     10         49 031         51 609               52 251

     11         51 650         54 362               57 757

     12         54 265         57 113               66 012

     13         56 879         59 861               68 763

     14         59 632         65 364               71 515

     15         62 382         70 866               74 264

     16         65 136         73 620               77 017

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
  2. Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetz 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  4. Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  5. Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
  6. Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.

Anmerkung

siehe Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988;
vgl. jetzt § 158

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12116938

Alte Dokumentnummer

N6199956793L