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§ 156d GehG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.08.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 156d01.01.199931.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 156 d, (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

  1. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

                                                            Hundert-

                                                              satz

  1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit

     sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind ............... 34,06

  2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter

        Z 3 oder 4 angeführt ist,

     b) Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 ....... 40,64

  3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

        Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters

        der Staatsanwaltschaft Wien,

     b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

     c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

     d) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft .............................. 49,97

  4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

     b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

     c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .... 59,38

  5. Erste Stellvertreter des Leiters der

     Generalprokuratur ...................................... 68,71.

  1. Absatz 3,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
  2. Absatz 4,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
  3. Absatz 5,Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

                                                            Hundert-

                                                              satz

  1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

     (Gruppenleiter) ......................................... 8,70

  2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Staatsanwaltschaft,

     b) Erste Stellvertreter des Leiters einer

        Oberstaatsanwaltschaft .............................. 11,35

  3. Leiter einer Staatsanwaltschaft ........................ 14,12

  4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................... 28,24.

Anmerkung

vgl. jetzt § 160

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12117441

Alte Dokumentnummer

N6199960619L