Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156gParagraph 156 g
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zumErnennung eines Richters der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum
Staatsanwalt
§ 156g. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 156b Abs. 5 oder 6 anderes ergibt. Paragraph 156 g, Wird ein Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder Paragraph 156 b, Absatz 5, oder 6 anderes ergibt.
Anmerkung
vgl. jetzt § 163
Dokumentnummer
NOR12116565
Alte Dokumentnummer
N6199956260L